Die neue elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Seit dem 1. Januar diesen Jahres (2023) sind Arbeitgeber verpflichtet, die „AU“ Ihrer Beschäftigten digital selbst abzurufen. Was von dem alten Verfahren vorerst bleibt, ist eine ärztliche Papierbescheinigung an die erkrankte Person über die AU. Diese gilt als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel sowie die Pflicht der Arbeitnehmer zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG. Doch wie läuft die eAu nun ab und was müssen Arbeitgeber beachten?

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